1 Allgemeines

1.1 Die Steg- und Liegeplatzordnung hat Gültigkeit für alle Liegeplätze des Vereins am Singliser See.
1.2 Alle Vereinsmitglieder erhalten auf Anforderung einen Abdruck der Ordnung. Liegeplatzinhaber/innen bestätigen mit ihrer Unterschrift den Erhalt und die Kenntnisnahme der Steg und Liegeplatzordnung.

 

2 Liegeplätze

2.1 Auf schriftlichen Antrag entscheidet der Ausschuss des Vereins über die Verteilung der verfügbaren Plätze und über befristete Nutzungs-Genehmigungen (Gastliegeplätze). BeiStreitigkeiten und Beschwerden kann der Vorstand angerufen werden, der letztendlich entscheidet.
2.2 Der Liegeplatz wird für 1 Jahre vergeben. In dieser Zeit kann der Ausschuss seine Entscheidung in begründeten Fällen jederzeit widerrufen (siehe Punkt 7.1).
2.3 Das Recht zur Nutzung des vereinseigenen Liegeplatzes endet mit dem Tag der Mitgliedschaft. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein ist der Liegeplatz umgehend zu räumen.
2.4 Eine Weitergabe des Liegeplatzes an Dritte (durch Untervermietung oder kostenlose Überlassung) ist grundsätzlich untersagt und hat den sofortigen Einzug des Liegeplatzes zur Folge.

 

3 Gast-Liegeplätze

3.1 Bei Nichtbelegung eines Liegeplatzes durch ein Mitglied wird der Platz als Gastplatz vergeben. Über die Vergabe entscheidet der Ausschuss.
3.2 Nichtvereinsmitglieder, die einen Gastplatz für eine Sommersaison erhalten, müssen diesen Platz bis zum 15. Oktober des laufenden Jahres verlassen. Ausnahmen sind nur durch Beschluss des Vorstandes möglich.

 

4 Winter-Liegeplätze

4.1 Winterliegeplätze am Singliser See müssen spätestens bis zum 15. September schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Jedes Vereinsmitglied darf nur für ein Boot einen freien Liegeplatz beantragen. Über die Vergabe der Liegeplätze für die Wintermonate entscheidet der Ausschuss.
4.2. Alle Winterliegeplätze müssen bis zum 15. April des Folgejahres wieder geräumt werden.

 

5 Kosten und Gebühren

5.1 Die Liegeplatzgebühr wird vom Verein spätestens zum 01.05. eines Jahres auf der Grundlage einer Einzugsermächtigung abgebucht.

5.2 Können die Beiträge und Gebühren nicht abgebucht werden und kommt das Mitglied seiner Zahlungsverpflichtung auch anderweitig nicht Termingerecht zum 01.05. eines Jahres nach, erfolgt einen Monat nach erfolgloser Mahnung die Kündigung des Liegeplatzes durch den Ausschuss.
5.3 Die Liegeplatzgebühren wurden in der Jahreshauptversammlung am 08.02.2013 gemeinsam beschlossen.
5.4 Mit den Liegeplatzgebühren werden anteilig sämtliche Kosten getragen, die dem Verein durch die Liegeplätze entstehen (Pachtgebühren und die Kosten für Stegpflege und Erhaltung).
5.5 Wird ohne Erlaubnis ein Liegeplatz (auch: Gastliegeplatz und Winterliegeplatz) über den genehmigten Termin hinaus belegt, wird eine Extra-Liegeplatzgebühr erhoben, ohne dass daraus ein Rechtsanspruch erwächst. Die Höhe dieser Gebühr legt der Ausschuss im Einzelfall fest.

 

6 Haftung und Schadenersatz

6.1 Alle Boote an den Liegeplätzen des BSC müssen haftpflichtversichert sein.
6.2 Gäste müssen den Nachweis einer Boots-Haftpflichtversicherung dem Vorstand vorlegen.
6.3. Der Verein übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch mutwilliges Verhalten oder durch eine nicht ordnungsgemäße oder fahrlässige Nutzung der Steganlagen entstehen.
6.4 Die Kosten für Schäden sind grundsätzlich vom Verursacher zu tragen. Auch Schäden durch höhere Gewalt gehen zu Lasten des jeweiligen Bootseigners.
6.5 Besitzer/in von Schlüsseln für die Steganlage haften bei Verlust des Schlüssels auch für mögliche Folgeschäden.

 

7 Kündigung von Liegeplätzen

7.1 Ein Liegeplatz kann durch den Ausschuss gekündigt werden, wenn A: die Voraussetzungen nach Punkt 2.1 nicht mehr gegeben sind, B: der/die Inhaber/in des Liegeplatzes grob oder nachhaltig gegen die Steg- und Liegeplatzordnung verstößt, C: er/sie das Boot nicht selbst nutzt und/oder Dritten überlässt oder D: er/sie sich vereinsschädigend verhält.
7.2 In den Fällen 7.1b, 7.1c und 7.1d kann die Kündigung fristlos erfolgen.
7.3 Scheidet ein Mitglied aus dem Verein aus, endet mit diesem Tag das Recht zur Nutzung des Liegeplatzes, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
7.4 Stegliegeplätze und Liegeplätze können jederzeit durch den
Vorstand gekündigt werden, wenn berechtigte Gründe vorliegen.
7.5 Wird der Kündigung des Liegeplatzes in angemessener Zeit nicht Folge geleistet, wird Das Boot auf Kosten des/r Bootsbesitzer/in durch den Verein entfernt und/oder, wenn dies juristisch notwendig erscheint, auch festgehalten. Über die geeigneten Maßnahmen entscheidet der Vorstand.

 

8 Ordnung am Steg

8.1 Alle Boote müssen so verankert und befestigt sein, dass sie nicht an die Nachbarboote anschlagen und/oder diese behindern. Die Art der Befestigung ist mit den Stegwarten abzusprechen.
8.2 Liegeplatzinhaber/innen sind verpflichtet, regelmäßig ihr Boot zu kontrollieren, insbesondere nach starkem Regen, Sturm oder bei verändertem Wasserstand.
8.3 Vor Ausfahrten sind die Persennings am Steg so zu deponieren, dass sie keine Behinderung für andere darstellen.

8.4 Die Sauberkeit der Steganlagen und des Wassers ist eine Verpflichtung für alle Vereinsmitglieder und Gäste. Alle Abfälle sind mitzunehmen und ordnungsgemäß an Land zu entsorgen.
8.5 Nichtmitglieder haben nur in Begleitung von Vereinsmitgliedern oder mit konkretem Auftrag Zutritt zum Bootssteg. Davon ausgenommen sind Familienangehörige von Mitgliedern und Gästeplatzinhaber.
8.6 Den Anweisungen des Vorstands im Rahmen der Stegordnung ist Folge zu leisten.
Verstöße gegen die Stegordnung sind dem Vorstand zu melden.

 

9 Schlussbestimmungen

9.1 Mit der Annahme des Liegeplatzes unterwirft sich der/die Liegeplatzinhaber/in der Steg- und Liegeplatzordnung und bestätigt dies mit seiner/ihrer Unterschrift.
9.2 Die Missachtungen der Stegordnung, das Nichtbefolgen von Anordnungen des Vorstandes, sowie Verein schädigendes Verhalten haben in der Regel die Kündigung des Bootsliegeplatzes zur Folge. In schweren Fällen entscheidet der Vorstand über den Verbleib im Verein.
9.3 Für die Beschlussfähigkeit von Vorstand und Ausschuss gelten die Bestimmungen der Satzung des BSC. Im Zweifel gilt die Anwesenheitsliste des Protokolls.
9.4 Die vorliegende Steg- und Liegeplatzordnung wurde am 08.02.2013 mit Mehrheit in der Mitgliederversammlung des BSC beschlossen. Sie tritt mit diesem Datum in Kraft und ersetzt sämtliche bisherigen Stegordnungen und Einzelbeschlüsse.

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