1. Präambel

Der BSC bietet seinen volljährigen Mitgliedern die Möglichkeit, sogenannte BoardSafes als persönliche Lagermöglichkeit für Wassersportausrüstung direkt im Uferbereich des Singliser Sees zu nutzen.
Hierzu unterhält der BSC entsprechende Einrichtungen. Dies sind im Sinne dieser Nutzungsordnung verschließbare Räume (BoardStores) und temporär zur Nutzung durch den einzelnen Berechtigten überlassene Schließfächer (BoardSafes) innerhalb der BoardStores.

 

2. Vergabe

Die BoardSafes werden jeweils zu Saisonbeginn (idR zur JHV) neu vergeben.
Voraussetzung zur Teilnahme am Vergabeverfahren ist grundsätzlich eine formlose, aber schriftliche Bewerbung an die Email Adresse  Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.

Abgabeschluss der Bewerbung ist der 31.12. des laufenden Jahres.
Spätere Bewerbungen werden nicht mehr Berücksichtigt wenn alle Container belegt sind.

Bewerber mit geleisteten Arbeitsstunden werden bei der Vergabe der Boardsafes den Vorzug erhalten. Bewerber ohne Arbeitsstunden werden nur berücksichtigt, wenn anschließend noch Plätze frei sind. Eine Zusatzgebühr von derzeit 50 € ist dabei ebenfalls zu entrichten.
Falls es mehr Bewerber als BoardSafes gibt, entscheidet das Los. Das Ergebnis der Vergabe wird in der Regel bei der ordentlichen JHV bekannt gegeben.
Gegen das Ergebnis des Vergabeverfahrens ist ein Rechtsmittel nicht möglich. Ein Anspruch auf persönliche Benachrichtigung besteht nicht. BoardSafes, die 4 Wochen nach der JHV nicht bezogen und mit einem persönlichen Vorhangschloss versehen wurden, können bei Bedarf für den Rest des Jahres nach obigem Vergabeverfahren neu vergeben werden. I.d.F. besteht kein Anspruch auf Erstattung einer bereits geleisteten Deckungsumlage (s.a. Ziff.7 ).

 

3. Nutzungsbeginn und ende

Die Nutzung beginnt mit der Zuteilung des BoardSafes in der Jahreshauptversammlung. Sie endet spätestens zwei Wochen vor dem Termin zur Neuvergabe in der JHV.
Zu diesem Zeitpunkt muss der BoardSafe vollständig entleert und das persönliche Vorhangschloss entfernt sein. Ein Anspruch auf eine Anschlussvergabe besteht grundsätzlich nicht.

 

4. Umfang der Nutzung

Jegliche Nutzung geschieht ausschließlich im Rahmen des Vereinszwecks und dieser Nutzungsordnung sowie unter Ausschluss jeglicher Haftung des Vereins für die eingebrachten Gegenstände und die Person der Nutzer.
Nutzen mehrere Personen denselben BoardSafe, so muss jeder Nutzer diese Nutzungsordnung anerkennen und dies durch seine Unterschrift bestätigen.
Die Boardsafes sind ausschließlich zur Lagerung von Wassersportgerät zu nutzen.
Eine darüber hinausgehende Nutzung ist nicht gestattet und kann zum Entzug der Nutzungserlaubnis führen. Jeder Nutzer hat für seine persönliche Sicherheit zu sorgen und sein Eigentum selbst zu sichern.
Der Nutzer haftet für von ihm verursachte Schäden am Eigentum des Vereins oder der Mitnutzer. Eine Nutzungszusage ist personengebunden und kann vom Nutzer nicht auf andere Mitglieder oder Vereinsfremde übertragen werden.
Eine Weitergabe der Containerschlüssel an Dritte ist nicht gestattet. Nach dem aufschliesen, ist der Containerschlüssel unverzüglich an seinen Platz zurückzubringen.
Die Nutzung geschieht grundsätzlich auf eigene Gefahr und in eigener Verantwortung. Jeder Nutzer trägt im Sinne der Vereinsgemeinschaft zur Erkennung und Beseitigung etwaiger Schäden und Missstände nach besten Wissen und Gewissen bei.
Sämtliche Erkenntnisse über Schäden, Missstände oder Verbesserungspotential sind dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen. Zur Abwehr von Gefahren kann der Zugang zu einzelnen Boardsafes oder ganzen Containern bis zur Behebung vorrübergehend gesperrt werden.
Mit Unterschrift dieser Nutzungsordnung wird ausdrücklich auf jegliche Ansprüche auf Entschädigung verzichtet Der Nutzer überzeugt sich jederzeit selbst, vom ordnungsgemäßen Zustand vorhandener Sicherungseinrichtungen.

 

5. Pflichten des Nutzers

Jeder Nutzer verpflichtet sich, Vereinsmaterial und -einrichtungen angemessen, verantwortungsvoll und schonend zu behandeln und für die Einhaltung dieser Ordnung, rücksichtsvollen Umgang und die Wahrung der bezogenen Vereinsinteressen einzutreten.
Ein BoardSafe ist, abgesehen vom Be- und Entladen, generell mit eigenem Vorhangschloss verschlossen zu halten. Ebenfalls sind im Interesse aller Nutzer die BoardStores mit Hilfe der jeweiligen Schließeinrichtung stets verschlossen zu halten, wenn sie nicht beaufsichtigt werden.

 

6. Haftungsabrede

Der Nutzer erklärt mit seiner Unterschrift, dass er die Einrichtungen des BSC, darunter BoardStores und BoardSafes in eigener Verantwortung und auf eigene Gefahr und unter explizitem Ausschluss jeglicher Haftungsansprüche gegenüber dem Borkener Surfclub e.V. nutzt.
Vorsorgemaßnahmen wie (beispielhaft) Haftpflicht-, Unfall-, Brand-, Diebstahl oder Kaskoversicherungen kann der Nutzer davon unbenommen jedoch jederzeit in eigener Regie in Erwägung ziehen.

 

7. Kostenbeitrag

Eine Deckungsumlage kann vom Vorstand per Beschluss jeweils vor einer neuen Vergabe beschlossen bzw. geändert werden.
Die Höhe regelt die Geschäftsordnung.
Die Umlage dient der Deckung anfallender Unterhaltungskosten und ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Nutzungszusage auf das Vereinskonto zu zahlen. I.d.R. wird sie auf Basis der erteilten Einzugsermächtigung per Lastschrift eingefordert.
Endet die Nutzung früher als regelmäßig (s.a. Ziff. 3) besteht kein Anspruch auf Erstattung einer bereits geleisteten Deckungsumlage oder Teilen davon. Wird die Deckungsumlage nicht innerhalb der Frist gezahlt, wird die Nutzungsberechtigung vom Vorstand unter Einhaltung des Vergabeverfahrens neu vergeben.

 

8. Verstöße gegen die Nutzungsordnung

Bei Verstößen gegen diese Nutzungsordnung entscheidet der Vorstand über weitere Maßnahmen.
Im Einzelnen können dies Schadenersatz, Entzug des Nutzungsrechtes (temporär oder endgültig), Beenden der Mitgliedschaft oder andere Maßnahmen im Ermessen des Vorstandes sein.
Mit Unterschrift unter diese Nutzungsordnung erklärt der Nutzer die Kenntnis hiervon sowie die Bereitschaft, entsprechenden Anordnungen Folge zu leisten.

 

9. Sonderregelungen und Härtefälle

Über jegliche Härtefälle oder Sonderregelungen entscheidet der Vorstand fallweise.

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