§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Borkener Surfclub e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Borken (Hessen) und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Fritzlar eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck und Aufgabe

  1. Betreiben und Förderung des Wassersportes insbesondere des Windsurfens für seine Mitglieder auf der Grundlage des Amateurgedankens und der Gemeinnützigkeit unmittelbar und ausschließlich.

        Er will insbesondere seine Mitglieder:
             a. Durch Pflege des Sportes nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen                  und rassischen Gesichtspunkten körperlich und sittlich kräftigen.
             b. Durch die Pflege der Kameradschaft und Freundschaft miteinander verbinden,
             c. Über die freiwillige Unterordnung unter die Gesetze des Sports auf breitester Grundlage zu einer Gemeinschaft zusammenführen.

 

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung in der jeweils gültigen Fassung. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich.

Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln öffentlicher Einrichtungen dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke verwendet werden.

 

§4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein führt als Mitglieder
        a. Aktive Mitglieder
        b. Passive Mitglieder
    Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr.
  2. Mitglied des Vereins kann jeder Bürger ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.
  3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme in den Verein.
    Die Aufnahme ist schriftlich zu bestätigen.
    Wird die Aufnahme vom Vorstand abgelehnt, so steht dem Bewerber die Möglichkeit offen, die nächste ordentliche Jahreshauptversammlung anzurufen. Verwirft diese gleichfalls den Aufnahmeantrag, so ist die Entscheidung endgültig.
  4. Die Mitgliedschaft endet
        a. Durch Tod
        b. Durch Austritt
        c. Durch Ausschluss.
  5. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten.
  6. Der Ausschluss erfolgt
       a. Wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung 3 Monate mit der Bezahlung des Jahresbeitrages in Rückstand ist.
       b. Bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,
       c. Wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,
       d. Wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens.
  7. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit 3/4 Mehrheit. Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe schriftlich bekannt zu geben.
  8. Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.
  9. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Vereinseigene Gegenstände sind umgehend zurückzugeben.
  10. Die Mitglieder sind verpflichtet;
       a. Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
       b. Das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
       c. Den Beitrag rechtzeitig zu entrichten,
       d. Erforderliche Arbeitsleistungen nach Weisung durch den Vorstand zu erbringen.

 

§5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
        Der Vorstand
        Die Mitgliederversammlung

 

§6 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen und soll in den ersten 3 Monaten des Kalenderjahres stattfinden. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen. Die Einladung kann auch per eMail erfolgen, sofern die betreffenden Mitglieder ihre eMail-Adresse bekannt gegeben haben. Für die Aktualität der angegebenen eMail-Adresse und den regelmäßigen Abruf eventueller Nachrichten trägt jedes Mitglied selbst die Sorge.

Die Tagesordnung soll enthalten:
        a) Den Bericht des Vorstandes,
        b) Die Entlastung des Vorstandes,
        c) Die Neuwahl des Vorstandes (jedes zweite Jahr),
        d) Die Wahl von zwei Kassenprüfern (nur zusammen mit c) ),
        e) Verschiedenes


Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten durch die Versammlung. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

Zur Beschlussfassung ist die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen dürfen nur mit einer ¾ Mehrheit der Mitgliederversammlung vorgenommen werden.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20% der Mitglieder. Die Mitgliederversammlung hat dann binnen eines Monats stattzufinden.

 

§7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dessen Stellvertreter,
  2. dem Kassierer und dessen Stellvertreter,
  3. dem Schriftführer und dessen Stellvertreter.

Wählbar sind alle weiblichen und männlichen Mitglieder des Vereins ab dem 18. Lebensjahr. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt alle 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus seinem Amt, kann sich der Vorstand bis zur Neuwahl aus der Mitgliederversammlung ergänzen.

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,
    b) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
    c) Bildung von Ausschüssen nach eigenem Ermessen,
    d) Einberufung der Mitgliederversammlung,
    e) Bildung von Sparten
    f) Aufstellung und Verabschiedung der Geschäftsordnung.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von jeweils 2 Mitgliedern des Vorstandes vertreten.

 

§8 Aufnahmegebühr, Beiträge, Ersatzbeträge für Arbeitsleistungen und ggf. Umlagen

Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Aufnahmegebühr, Beiträge, Ersatzbeträge für Arbeitsleistungen und Umlagen, die durch die Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres ausgeschlossen wird. Die Aufnahmegebühr ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Aufnahmebeschlusses fällig.

Bei Eintritt in den Verein im laufenden Kalenderjahr ist der anteilige Beitrag innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Aufnahmebeschlusses fällig. Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit die Aufnahmegebühr und/oder die Beiträge ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen. Die gleichen Maßnahmen stehen dem Vorstand unter denselben Voraussetzungen auch bezüglich des Jahresbeitrages zu.

 

§9 Ordnungen

Der Vorstand beschließt und verändert mit 2/3 Mehrheit die Geschäftsordnung des Vereins. Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

 

§10 Auflösungsbestimmung

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Die Abwicklung der Auflösung wird durch den letzten Vorstand durchgeführt.


§11 Schlussbestimmung

Diese von der Gründungsversammlung am 29.8.1981 und Ergänzungen am 22.07.2005 beschlossene Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Stand: 22.07.2005

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